Regelung im Krankheitsfall/Attestpflicht

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsverantwortliche,
Für einen geregelten Unterrichtsalltag und den Lernerfolg Ihres Kindes ist es wichtig, dass die Schülerinnen und Schüler möglichst vollzählig anwesend sind. Selbstverständlich soll zuhause bleiben, wer erkrankt ist. Sie kennen Ihr Kind am besten und müssen entscheiden, wie schwer die Erkrankung ist oder ob ein Schulbesuch vielleicht doch möglich ist.
Leider beobachten wir aktuell, dass sich gerade an Tagen mit angekündigten Prüfungen oder mit Nachmittagsunterricht die Fehlzeiten häufen oder sich Schülerinnen/Schüler vermehrt abholen lassen. Wir als Schule können nicht einschätzen, wie schwer und ernst die Schmerzen sind, daher möchten wir dies zukünftig konsequent ärztlich abklären lassen.
Die Lehrerkonferenz hat eine transparente klare Regelung beschlossen, die Sie im Anhang finden.
Wir bitten Sie, dies ab sofort so zu handhaben und bedanken uns für die Unterstützung bei unserem gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrag.


Mit freundlichen Grüßen,
die Schulleitung

Vorgehensweise und Regelung bei Erkrankungen/Arztbesuchen von Schülerinnen und Schülern
Krankheitsfall


• Ist Ihr Kind erkrankt, melden Sie es vor Unterrichtsbeginn (vor 8:00 Uhr) über den Schulmanager krank.
• Tragen Sie die Krankheitstage für jeden Fehltag ein.
• Bei mehrtägigen Erkrankungen (länger als drei Tage) benötigt die Schule grundsätzlich ein ärztliches Attest. Hierbei zählt auch eine Erkrankung über das Wochenende, z.B. Freitag und Montag erkrankt.
• Bei einer deutlichen Häufung von Fehlzeiten (10 oder mehr Fehltage) kann die Schule eine Attestpflicht für jeden Krankheitstag verhängen.
• Nach § 20 Abs. 2 BaySchO muss immer ein ärztliches Attest vorgelegt werden:
o an Tagen mit angekündigten Leistungsnachweisen
o an Tagen mit Nacharbeitsterminen
o bei Abholungen an Tagen mit Nachmittagsunterricht
o für das Betriebspraktikum


Wird das Attest nicht fristgerecht innerhalb von drei Tagen vorgelegt, gilt das Fehlen als unentschuldigt. Eine versäumte Leistung muss in diesem Fall mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.


Arztbesuche


• Arztbesuche sind grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeiten zu legen
• Ausnahmen gelten bei besonderen Facharztterminen (Kieferorthopäden, Psychologen, Kliniktermine), die nicht anders vereinbart werden können.


Sollten Sie bei Ihrem Kind tiefer gehende Phänomene wie Prüfungsangst oder psychische Veränderungen wahrnehmen, bitten wir Sie, dies frühzeitig medizinisch abklären zu lassen. Kommen Sie auch auf die Schule zu, damit wir gemeinsam eine Perspektive für Ihr Kind entwickeln können.